Eure lieben Kommentare und Emails habe ich zum Anlass genommen, mich mit den
Thema Markenschutz in dieser Sache mal etwas genauer auseinander zu setzen. Schließlich kann
man ja nichts alles einfach so hinnehmen, oder?
Also (für die, die es interessiert):
Mit dem DPMAregister (Deutsches Patent- und Markenamtregister) werden die
gesetzlichen Veröffentlichungen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und
Designs sowie die Registerdaten bereitgestellt. Die Marken, die geschützt wurden, sind dort in einzelne
Klassen eingeteilt, die sog. Nizza-Klassifikation, je nach Art der Ware.
Zu meinem Fall:
Die Firma ebbeundflut ist tatsächlich eine beim DPMA eingetragene Wortmarke,
und zwar u.a. unter der Nizza-Klasse 24. In dieser Klasse sind Wortmarken für
Webstoffe
und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Bettdecken; Tischdecken geführt.
Aber eben weil sie
dort eingetragen
ist, soll
ich gegen das Markenschutzgesetz verstoßen haben.
Wir, die mit Wolle handeln, müssen uns aber an der Nizza-Klasse 23
orientieren,
die Klasse für
Wollgarne und Wolle [versponnen] (Danke an dieser Stelle an Marina für den Hinweis). In dieser Klasse hatte die oben besagte Firma aber gar keinen
Eintrag (sie handeln ja auch nicht mit Wolle, sondern mit bedruckten
T-Shirts).
Da sich der Markenschutz immer nur auf die jeweilige Klasse bezieht, ich aber gar keinen Stoff, sondern Wolle mit diesem Namen versehen habe, wurde somit nicht gegen das Markenschutzgesetz
verstoßen. Anders wäre es gewesen, wenn die Firma auch in der Nizza-Klasse 23 einen Eintrag gehabt hätte.
Wer also mit Wolle handelt, sollte sich vor der Namensvergebung im Register
des DPMA kurz erkundigen, ob für die Nizza-Klasse 23 ein aktueller Eintrag
vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, darf man den auserwählten Namen für die
Wolle ruhig verwenden.
Hier der
Link
Ich habe die Firma ebbeundflut auf den Sachverhalt hingewiesen, und sie hat sich höflich bei mir für den Fehler
entschuldigt.
Da hatte die Wolle aber schon einen anderen Namen ;-)